Praxisgebühr

Seit Januar 2004 muss laut Gesundheitsreform eine Kassengebühr, die so genannte Praxisgebühr, erhoben werden. Sie beträgt zehn Euro. Sie ist nicht für den Zahnarzt bestimmt, sondern soll die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren. Ihr Zahnarzt ist aber – ähnlich wie eine Mautstelle – verpflichtet, die Gebühr für die Krankenkassen einzuziehen und Ihnen dafür eine Quittung auszustellen. Wird die Praxisgebühr nicht bezahlt, dann ist das etwa so, als ob ein Busfahrer die Zeche für Schwarzfahrer von seinem Gehalt bezahlen müsste.

Es besteht leider kein Zusammenhang und somit auch keine Verrechnungsmöglichkeit mit der Praxisgebühr, die Sie bei einem anderen Arzt (Hausarzt, Augenarzt usw.) vielleicht schon bezahlt haben.

Wann fällt die Gebühr an?

Grundsätzlich bei jeder ersten Behandlung im Kalendervierteljahr, wenn man Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.

Wer muss nicht bezahlen?

Stimmt es, dass zwei Vorsorgeuntersuchungen im Jahr von der Praxisgebühr befreit sind?

Ja. Wer nur zur halbjährlichen Kontrolluntersuchung in die Zahnarztpraxis kommt, braucht die Praxisgebühr nicht zu bezahlen. Ist aber bei diesem oder einem weiteren Termin eine Behandlung erforderlich, wird die Gebühr fällig.

Es heißt, bei kleineren Eingriffen fällt die Praxisgebühr nicht an. Welche sind das?

Im Rahmen einer Kontrolluntersuchung kann der Zahnarzt bei Bedarf einige festgelegte diagnostische und präventive Leistungen vornehmen, ohne dass 10 Euro zu zahlen sind. Dazu gehört z.B. eine kleine Röntgenaufnahme (Zahnfilm) und Zahnsteinentfernung. Ist darüber hinaus beim Kontrolltermin oder einem weiteren Termin eine Behandlung nötig, muss der Patient 10 Euro zahlen.

In der Presse war zu lesen, dass künftig zwei Vorsorgeuntersuchungen inklusive Zahnsteinentfernung gebührenfrei sind. Muss ich also gar nichts zahlen?

Hier ist zu unterscheiden: Für die beiden Kontrolluntersuchungen fällt zwar die Praxisgebühr nicht an. Die Zahnsteinentfernung dagegen wird von den Krankenkassen seit dem 01.01.2004 nur noch einmal jährlich bezahlt. Für jede weitere Zahnsteinentfernung müssen Sie die Kosten selbst tragen

Muss derjenige, der rein private Angebote (professionelle Zahnreinigung, Bleaching usw.) seines Zahnarztes nutzt, ebenfalls die 10 Euro bezahlen?

Für rein private Leistungen fällt die Praxisgebühr, bei der es sich ja um eine Kassengebühr handelt, nicht an. Sofern z.B.beim Prophylaxetermin doch noch andere Behandlungen nötig werden, die mit der Krankenkasse abgerechnet werden, ist der Patient zur Zahlung der 10 Euro verpflichtet.

Ich war zuerst beim Notdienst und muss jetzt zu meinem Zahnarzt zur Nachbehandlung. Muss ich noch mal 10 Euro bezahlen?

Nicht, wenn Sie eine Quittung aus demselben Quartal vorlegen, auf der vermerkt ist, dass Sie beim Notdienst waren und die Gebühr dort bezahlt haben. Die Quittung gilt für sämtliche Behandlungen durch Ihren Zahnarzt in demselben Quartal. Wenn Sie in dieser Zeit den Zahnarzt wechseln, wird die Gebühr erneut fällig.

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